ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (AGB)

für den kaufmännischen Verkehr
der Krohne & Eckert GbR

Die Krohne & Eckert GbR dankt für Ihre Bestellung, die die Krohne & Eckert GbR unter ausschließlicher Geltung der nachstehend abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annimmt.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Krohne & Eckert GbR nur an, wenn die Krohne & Eckert GbR ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Das Gleiche gilt für abweichende Vereinbarungen. Die Mitarbeiter der Krohne & Eckert GbR sind nicht befugt, abweichende oder zusätzliche mündliche Abreden zu treffen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann die Krohne & Eckert GbR diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Die Krohne & Eckert GbR hält sich an ein von ihr gemachtes Angebot drei Wochen gebunden. Eine nach dieser Zeit eingegangene Annahme des Kunden muss von ihr schriftlich bestätigt werden.
  3. Proben und Muster verstehen sich als beispielhaft. Vereinbarungen über gewünschte Farben und Oberflächen sind nur im Rahmen der bestellungsbedingten Schwankungen möglich.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält die Krohne & Eckert GbR sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Krohne & Eckert GbR erteilt dazu dem Besteller ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit die Krohne & Eckert GbR das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen an sie unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise der Krohne & Eckert GbR zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung / Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Wird die Ware abgeholt, ist sie sofort zu bezahlen.
  5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen und nicht in einer schuldhaften Verzögerung der Krohne & Eckert GbR liegen, vorbehalten. § 5

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Besteller kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Krohne & Eckert GbR schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
  2. Fälle höherer Gewalt, Rohstoff- und Energiemangel, behördliche Verfügungen, Lieferterminüberschreitungen der Vorlieferanten sowie Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen entbinden die Krohne & Eckert GbR von dem zugesagten Liefertermin, wenn sie den Umstand nicht zu vertreten hat. Nach Wegfall der Störung hat die Krohne & Eckert GbR die Ware in angemessenem Zeitrahmen zu liefern. Führt die vorgenannte Störung zu einem dauerhaften Leistungshindernis der Krohne & Eckert GbR oder wird die Leistung wegen der Dauerhaftigkeit der Störung unzumutbar, ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In allen Fällen hat die Krohne & Eckert GbR den Besteller umgehend zu unterrichten, sowohl von der Verzögerung als auch vom Rücktrittsgrund. Bereits erbrachte Leistungen des Bestellers sind im Fall des Rücktritts umgehend zu erstatten.
  3. Der Beginn der von der Krohne & Eckert GbR angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Krohne & Eckert GbR berechtigt, den der Krohne & Eckert GbR insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Werden der Versand oder die Zustellung der Ware auf Verlangen des Bestellers um mehr als einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft (maßgeblich das Datum des Schreibens) hinausgeschoben, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 des Preises der gelieferten Ware, insgesamt aber maximal 5%, zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Sowohl dem Besteller als auch der Krohne & Eckert GbR bleibt der Nachweis niedrigerer oder höherer Lagerkosten vorbehalten.
  6. Die Krohne & Eckert GbR haftet im Fall des von ihr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettowertes (Lieferwert), maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Die Krohne & Eckert GbR kommt nicht in Verzug, wenn die Vorlieferanten die Ware nicht liefern und die Krohne & Eckert GbR sich umgehend um einen anderen Lieferanten bemüht sowie ihrer Anzeigepflicht gemäß Absatz 2 genügt.
  7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. § 7

Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. Lieferung frei Baustelle bedeutet die Anlieferung zur Baustelle. Es werden gut lieferbare Wege zur Anfahrt vorausgesetzt. Die Entladung erfolgt durch den Besteller. Zusätzliche Aufwendungen und Verzögerungen werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Die Verpackungen werden nicht von der Krohne & Eckert GbR entsorgt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Krohne & Eckert GbR behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn die Krohne & Eckert GbR sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Die Krohne & Eckert GbR ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei hochwertigen Gütern verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Trennwände, die mit Spanplatten hergestellt wurden, sind ausreichend vor Feuchtigkeit zu schützen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller die Krohne & Eckert GbR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Krohne & Eckert GbR die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Krohne & Eckert GbR entstandenen Ausfall.
  1. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an die Krohne & Eckert GbR in Höhe des mit ihr vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Die Krohne & Eckert GbR nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Krohne & Eckert GbR, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Krohne & Eckert GbR wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Besteller ist verpflichtet, der Krohne & Eckert GbR zur Geltendmachung der Forderung erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für die Krohne & Eckert GbR. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Krohne & Eckert GbR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Krohne & Eckert GbR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihrer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der Krohne & Eckert GbR anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Krohne & Eckert GbR verwahrt. Zur Sicherung ihrer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an die Krohne & Eckert GbR ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Krohne & Eckert GbR nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  3. Die Krohne & Eckert GbR verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. § 9

Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Muster und Prospekte sind nur beispielhaft zu verstehen und begründen keine Vereinbarung oder Garantie über eine bestimmte Beschaffenheit. Abweichungen in der Oberfläche und Farbe sind herstellungsbedingt möglich und stellen keinen Mangel dar, sofern sie sich in der einschlägigen DIN- Norm halten und die Funktion der Ware nicht beeinträchtigen.
  1. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der AF Feldmann GmbH & Co. KG gelieferten Ware bei dem Besteller. Bei nicht offensichtlichen Mängeln ist der Fristbeginn der gesetzliche Verjährungsbeginn. Bei gebrauchten Sachen ist nur eine sofortige Mängelanzeige möglich. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der Krohne & Eckert GbR einzuholen.
  1. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Krohne & Eckert GbR die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist der Krohne & Eckert GbR stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Krohne & Eckert GbR gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  1. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Krohne & Eckert GbR bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Krohne & Eckert GbR, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

ALLGEMEINE
VERKAUFSBEDINGUNGEN (AGB) für den
nicht-kaufmännischen Verkehr der
Krohne & Eckert GbR

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Die Krohne & Eckert GbR kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen,

Zeichnungen etc., behält sich die Krohne & Eckert GbR das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Krohne & Eckert GbR erteilt dem Besteller ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit ein Vertrag zwischen der Krohne & Eckert GbR und dem Besteller nicht innerhalb der Frist von § 1 zustande kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich an die Krohne & Eckert GbR zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die Preise der Krohne & Eckert GbR verstehen sich ausschließlich der Umsatzsteuer. Sie wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Liefer- und Versandkosten sind in den Preisen nicht enthalten.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung/Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Abholung ist die Ware sofort zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die Krohne & Eckert GbR einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Besteller die Möglichkeit, der Krohne & Eckert GbR nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 4 Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen die Ansprüche der Krohne & Eckert GbR ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Der Beginn der von der Krohne & Eckert GbR angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Der Besteller kann 3 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist die Krohne & Eckert GbR schriftlich auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte die Krohne & Eckert GbR einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn die Krohne & Eckert GbR aus anderem Grund in Verzug gerät, so muss der Besteller der Krohne & Eckert GbR eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn die Krohne & Eckert GbR die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  1. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Krohne & Eckert GbR berechtigt, den ihr hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
  1. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Krohne & Eckert GbR behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei hochwertigen Gütern verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Trennwände, die mit Spanplatten hergestellt wurden, sind ausreichend vor Feuchtigkeit zu schützen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller die Krohne & Eckert GbR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Krohne & Eckert GbR die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Krohne & Eckert GbR entstandenen Ausfall.
  2. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für die Krohne & Eckert GbR. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Krohne & Eckert GbR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Krohne & Eckert GbR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der Krohne & Eckert GbR anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Krohne & Eckert GbR verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Krohne & Eckert GbR gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an die Krohne & Eckert GbR ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Krohne & Eckert GbR nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  3. Die Krohne & Eckert GbR verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von der Krohne & Eckert GbR ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
  2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und der Krohne & Eckert GbR vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach Vertrag der Krohne & Eckert GbR vorausgesetzten Verwendung oder nicht für die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach öffentlichen Äußerungen der Krohne & Eckert GbR erwarten konnte, hat, so ist die Krohne & Eckert GbR zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Krohne & Eckert GbR aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
  3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Krohne & Eckert GbR ist jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Krohne & Eckert GbR die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Krohne & Eckert GbR die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
  5. Die Krohne & Eckert GbR haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertretern oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der Krohne & Eckert GbR beruhen. Soweit die Krohne & Eckert GbR bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die Krohne & Eckert GbR auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Krohne & Eckert GbR allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  6. Die Krohne & Eckert GbR haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Krohne & Eckert GbR haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Krohne & Eckert GbR im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Krohne & Eckert GbR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden und sofern das Gesetz nicht zwingend eine andere Gewährleistungsfrist bestimmt.

§ 8 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.